Art. 1: Rechtsgrundlage
Dieses Reglement wird von der Stifterversammlung gestützt auf Art. 6.2 der Stiftungsurkunde erlassen.
Art. 2: Sitzungen
Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten/derPräsidentin zusammen. In der Regel finden mindestens zwei Sitzungen jährlich statt. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zirkularbeschlüsse sind zulässig (vgl. dazu Art. 7.).
Art. 3: Vorsitz
Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates führt dessen Präsident/Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.
Art. 4: Beschlussfähigkeit
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 5: Ausstandspflicht
Bei Interessenkollisionen tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrats in Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber beim entsprechenden Beschluss.
Art. 6: Einladung
Über Traktanden, die nicht wenigstens 14 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates durch schriftliche Mitteilung (inkl. Telefax und E-Mail) den Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis gebracht wurden, können ohne Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates keine Beschlüsse gefasst werden. Gleiches gilt für nicht traktandierte Geschäfte.
Art. 7: Zirkularbeschlüsse
Beschlüsse des Stiftungsrates zu einem gestellten Antrag können auch auf dem Wege eines Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates.
Art. 8: Protokoll
Über die Verhandlungen der Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten/der Präsidentin und dem Aktuar/der Aktuarin, welcher/welche nicht dem Stiftungsrat anzugehören braucht, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll und die Zirkularbeschlüsse sind aufzubewahren.
Art. 9: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2007.
Art. 10: Neumitglieder
Über die Aufnahme von Neumitgliedern erlässt die Stifterversammlung Richtlinien. Neumitglieder müssen schriftliche Bereitschaft zur Mitwirkung in der Stifterversammlung erklären.
Art. 11: Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde an der ersten Stifterversammlung vom 01. Dezember 2006 erlassen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.